Satzung

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SATZUNG
IN DER VORLIEGENDEN FORM BESCHLOSSEN IN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
VOM 26. AUGUST 2022 (eingetragen am 11.10.2022).


§ 1 Name
Der Name des Vereins lautet:
Afghanistan-Schulen - Verein zur Unterstützung von Schulen in Afghanistan

§ 2 Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Sitz des Vereins ist Oststeinbek.
2. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist
a) die Förderung von Bildung und Erziehung;
b) die Förderung der Entwicklungshilfe;
c) die Unterstützung von Personen, die wirtschaftlich hilfsbedürftig sind.
2. Der Vereinszweck wird verwirklicht durch
a) die Förderung aller Maßnahmen, die eine wirksame Hilfe für die Ausbildung von afghanischen Jungen und Mädchen bedeuten,
b) die Einrichtung und den Betrieb von Berufs- und Fortbildungsstätten in den Flüchtlingslagern Pakistans und in Afghanistan und die Förderung der
Zusammenarbeit von Hilfsorganisation, die dieselben Ziele verfolgen,
c) die Übergabe seiner Mittel durch Vertreter von Kirchen oder Hilfsorganisationen an Schulen und Ausbildungsstätten in den Flüchtlingslagern Pakistans
und in Afghanistan,
d) die Verbesserung der Infrastruktur in Afghanistan, insbesondere wenn dies der Erreichung der übrigen Ziele dienlich ist,
e) Informations- und Bildungsarbeit in der Bundesrepublik Deutschland.

§ 4 Gemeinnützigkeit
1. Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem
Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins haben sie keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.
3. Es darf niemand durch Verwaltungsausgaben oder Geschäfte, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Verwendung der Mittel
Der Verein kann seine Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um seine steuerbegünstigten, satzungsgemäßen Zwecke
nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen dürfen gebildet
werden, soweit die Vorschriften der Abgabenordnung des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ dies zulassen.

§ 6 Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden, die den Zwecken im Sinne des § 3 zustimmen.
2. Außerordentliche Mitglieder können juristische Personen werden, die den Zwecken im Sinne des § 3 zustimmen.
3. Natürliche Personen können die Aufnahme als ordentliche Mitglieder beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
4. Personen, die den Verein regelmäßig unterstützen, können Fördermitglied werden. Fördermitglieder haben das Recht, regelmäßig über die Vereinsaktivitäten
informiert zu werden und an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, haben aber kein Stimmrecht.
5. Über die Aufnahme juristischer Personen entscheidet auf deren Antrag die Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit.
6. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod
b) durch Austrittserklärung,
c) durch Ausschluss seitens der Mitgliederversammlung,
d) durch Ausschluss seitens des Vorstandes,
e) zum Ende eines Jahres, wenn das Mitglied mit der Zahlung des Jahresbeitrages mindestens 24 Monate im Rückstand ist.
7. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung des Mitgliedes. Der Austritt ist bis zum Ende des jeweiligen Monats möglich.
8. Der im § 6 Abs. 6 b) erwähnte Ausschluss eines Mitgliedes wegen eines die Zwecke oder das Ansehen des Vereins schädigenden Verhaltens kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der auf einer  Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

§ 7 Beitrag
Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung eines Jahresbeitrages. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 8 Organe
1. Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
2. Grundsätzlich werden alle Vereinsangelegenheiten durch Beschluss der Mitgliederversammlung geregelt, soweit sie nicht durch die Satzung dem Vorstand zugewiesen sind. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins gem. § 10 der Satzung und vertritt den Verein im Rahmen von § 10 Abs. 1 Ziff. c. I

§ 9 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
1. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
a) Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins gemäß § 3
b) Wahl und Entlastung bzw. Abwahl des Vorstandes
c) Wahl des Kassenprüfers
d) Kenntnisnahme des Geschäfts- und Kassenberichts
e) Satzungsänderungen
f) Aufnahme von juristischen Personen
g) Festsetzung der Beitragshöhe
h) Auflösung des Vereins gemäß § 12.
2. Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung:
a) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
b) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr mit einer Frist von 14 Tagen unter Beifügung des Tagesordnungsvorschlages schriftlich eingeladen ist. Stimmberechtigte Mitglieder können sich mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes stimmberechtigtes Mitglied vertreten lassen, in der Regel sollen nur 2 Vollmachten pro Mitglied vergeben werden.
c) Die Beschlüsse werden - falls nicht anders vorgesehen - mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
d) Auf Antrag von 20 % der stimmberechtigten Mitglieder muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden.
e) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen.
f) Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann der Vorstand eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung - jedoch nicht vor Ablauf einer Frist von 3 Wochen - einberufen. Diese ist dann in jedem Fall beschlussfähig.
g) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 10 Vorstand
1. Zusammensetzung und Aufgaben:
a) Der vertretungsberechtigt Vorstand nach § 26 BGB besteht aus drei Personen, und zwar der Vorstandsleitung, einer Stellvertretung und dem Finanzvorstand. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur  Vertretung des Vereins berechtigt.
b) Die Mitgliederversammlung kann beschließen, zwei weitere Personen als nicht vertretungsberechtigte Mitglieder in den erweiterten Vorstand zu wählen.
c) Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; hierüber werden schriftlicheProtokolle angefertigt.
d) Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und führt die laufenden Geschäfte im Sinne von § 3 Abs. 2 der Satzung.
e) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
f) Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit seit der vorausgegangenen Mitgliederversammlung Rechenschaft zu geben.
2. Wahlen und Amtszeiten:
a) Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 2 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Sie bleiben auch nach ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.
b) Abwahl kann nur durch konstruktives Misstrauensvotum mit Zweidrittel der Stimmen der anwesenden und rechtsgültig vertretenen Mitglieder erfolgen.

§ 11 Satzungsänderungen
1. Anträge auf Änderung der Satzung sind schriftlich an den Vorstand einzureichen.
2. Satzungsänderungsanträge müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung allen stimmberechtigten Mitgliedern bekannt gegeben werden.
3. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden und rechtsgültig vertretenen Mitglieder erforderlich.

§ 12 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins muss mit 2/3-Mehrheit der anwesenden und rechtsgültig vertretenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an Visions for Children, welcher es im Sinne des § 3 zu verwenden hat.

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IN DER VORLIEGENDEN FORM BESCHLOSSEN IN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG VOM 26. AUGUST 2022 (eingetragen am 11.10.2022).

Ergänzend gilt die hier verfügbare Datenschutzordnung, die am 22.5.2018 vom Vorstand aufgestellt wurde.


 
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